Die als gezielt gegen ein Kollektiv gerichtet beurteilten Massnahmen müssen sodann eine gewisse Intensität aufweisen, um dem Anfordernis der ernsthaften Nachteile im Sinn von Art. 3 Abs. 1 AsylG zu genügen. Analog der Prüfung der Intensität einer individuell geltend gemachten Massnahme wird die genügende Intensität mit Bezug auf gegen das Kollektiv gerichtete Massnahmen zu bejahen sein, wenn es sich um Eingriffe handelt, die das Leben gefährden, die körperliche Integrität verletzen sowie - im Fall von Freiheitsbeschränkungen - von einer gewissen Dauer sind oder zumindest in ihrer Gesamtheit mit einer