die in derselben Lage wie der Betroffene sind. Indessen genügt dabei gemäss Lehre und Praxis allein die Zugehörigkeit zu einem Kollektiv, welches in seinen spezifischen Eigenschaften Ziel einer Verfolgungsmotivation ist, in der Regel nicht, um die Flüchtlingseigenschaft zu begründen (vgl. Werenfels, a. a. O., S. 211 und dort Fn. 90 mit Hinweis auf das Handbuch des Hochkommissariats der Vereinten Nationen für Flüchtlinge [UNHCR]). Demzufolge müssen auch bei der Frage der Kollektivverfolgung besondere Umstände hinzukommen, damit bereits aufgrund der blossen Zugehörigkeit zu einem bestimmten Kollektiv die Ernsthaftigkeit der Nachteile oder Begründetheit der Furcht gemäss Art.