7 aktive Unterstützen der von muslimischer (kurdischer und türkischer) Seite erfolgenden Übergriffe auf die Yeziden ist dem Staat daher insgesamt als mittelbare Verfolgung anzulasten. 6.a. Es ist im Zusammenhang mit den bisherigen Erwägungen zu prüfen, ob die obengenannten direkten und mittelbaren staatlichen Massnahmen in ihrer Art und Weise geeignet beziehungsweise genügend sind, um für die Glaubensgemeinschaft der Yeziden von einer Kollektivverfolgung zu sprechen. Das Asylgesetz vom 5. Oktober 1979 (AsylG, SR 142.31) unterscheidet nicht, ob sich eine Gefährdung auf ein Individuum oder auf ein Kollektiv bezieht. Indessen sind die in Art.