4 Bst. d) geeignete Massnahmen seitens des Staates ergriffen würden, um Übergriffe auf yezidische Soldaten durch muslimische Soldaten oder ranghöhere Vorgesetzte zu verhindern beziehungsweise erfolgte Übergriffe zu ahnden, lässt sich nicht erkennen. Ebenso werden die Grossgrundbesitzer und ihre Clans vom Staat in ihren auf Vertreibung der Yeziden hinzielenden Übergriffen nicht gehindert, sondern noch geschützt und aktiv unterstützt, indem beispielsweise der Staat mit diesen Grossgrundbesitzern bei der Flucht der Yeziden zusammenarbeitet (ausführlich dazu Gutachten Sternberg-Spohr, a. a. O., S. 87 ff.).