Der Vollzug der Wegweisung würde demnach eine unzumutbare Härte für die Beschwerdeführer darstellen. Mit Eingabe vom 21. Januar 1994 beantragen die Beschwerdeführer durch ihre Rechtsvertreterin unter Kostenfolge zu Lasten des Beschwerdegegners die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung und die Gewährung des Asyls. Die Vorinstanz schliesst in ihrer Vernehmlassung auf Abweisung der Beschwerde. Die Schweizerische Asylrekurskommission (ARK) heisst die Beschwerde gut und weist das BFF an, den Beschwerdeführern Asyl zu erteilen. Aus den Erwägungen: