Als schwangere Frau habe sie zudem Angst gehabt, zu einem (türkischen, muslimischen) Arzt zu gehen. Mit Verfügung vom 16. Dezember 1993 lehnte die Vorinstanz das Asylgesuch der Beschwerdeführer ab und ordnete deren Wegweisung aus der Schweiz an. Gleichzeitig ordnete das BFF die vorläufige Aufnahme an, da den Beschwerdeführern unter Berücksichtigung der gesamten Umstände eine allfällige Rückkehr in die von den meisten Yezidi inzwischen verlassenen Heimatdörfer in der Osttürkei ebensowenig zugemutet werden könne wie eine soziale Integration in einer für sie, angesichts ihrer sozialen Herkunft, völlig fremden Umgebung einer Grossstadt im Westen der Türkei.