Deshalb seien sie zunächst ins Heimatdorf zurückgekehrt. Nach zwei bis drei Tagen seien sie zu seinen Schwiegereltern gegangen und hätten die persönliche Habe der Ehefrau abgeholt, bevor sie die Türkei endgültig verlassen hätten. Die Beschwerdeführerin bestätigte die Angaben des Beschwerdeführers hinsichtlich der Situation der Yezidi namentlich in der Umgebung von V. So habe sie sich während des Aufenthalts in V. aus Angst vor der moslemischen Nachbarschaft nicht getraut, aus dem Haus zu gehen. In den letzten sechs bis sieben Jahren vor ihrer Ausreise sei in ihrem Heimatdorf dasselbe geschehen wie in jenem des Ehemannes.