diese Massnahmen sind mithin gezielt gegen die Yeziden als Glaubensgemeinschaft gerichtet und genügen der von Art. 3 Abs. 1 AsylG geforderten Intensität (E. 6.b). b) Die Zugehörigkeit zur Glaubensgemeinschaft der Yeziden genügt, um Ziel der (unmittelbaren und mittelbaren) staatlichen Verfolgung zu werden; dadurch sind die Anforderungen an die begründete Furcht vor Verfolgung herabgesetzt (E. 7.a); die Flüchtlingseigenschaft ist allein aufgrund der Zugehörigkeit zur Glaubensgemeinschaft der Yeziden insgesamt zu bejahen, Asylausschlussgründe sind vorliegend keine gegeben, weshalb das Asyl zu gewähren ist (E. 7.b und c).