3. Begriff der Kollektivverfolgung. Die gezielten, häufigen und andauernden Massnahmen müssen sich grundsätzlich gegen alle Mitglieder des Kollektivs richten, so dass der Einzelne aus der erheblichen Wahrscheinlichkeit heraus, selbst verfolgt zu werden, begründete Furcht hat (E. 6.a). 4. a) Im Fall der Yeziden gehen die Verfolgungsmassnahmen weit über das hinaus, was andere religiöse oder ethnische Gruppen der Türkei an Benachteiligungen und Schikanen hinzunehmen haben; diese Massnahmen sind mithin gezielt gegen die Yeziden als Glaubensgemeinschaft gerichtet und genügen der von Art. 3 Abs. 1 AsylG geforderten Intensität (E. 6.b).