{"Signatur": "CH_VB_031", "Spider": "CH_VB", "Datum": "1994-12-06", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_031_JAAC-60-29--_1994-12-06.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150003029.pdf?ID=150003029", "Checksum": "3d73fac0b1288a210eaf966ed4df8121"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["JAAC 60.29 \r"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Schweizerische Asylrekurskommission (ARK) 06.12.1994 JAAC 60.29 \r"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission suisse de recours en matière d'asile 06.12.1994 JAAC 60.29 \r"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione svizzera di ricorso in materia d'asilo 06.12.1994 JAAC 60.29 \r"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Schweizerische Asylrekurskommission (ARK)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission suisse de recours en matière d'asile"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione svizzera di ricorso in materia d'asilo"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Commission suisse de recours en matière d'asile, jusqu'à 2006"}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:29:53", "Checksum": "7584a2d8161bc288dd781524b540907a", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Schweizerische Asylrekurskommission (ARK) 06.12.1994 JAAC 60.29 \r\n\n 8\ngewissen Häufigkeit vorkommen. Aus der Verfolgung einzelner, zum Kollektiv\ngehöriger Personen, kann dabei nicht ohne weiteres auf die Verfolgung des\nKollektivs geschlossen werden (vgl. Werenfels, a. a. O., S. 210). Die gezielten,\nhäufigen und andauernden Massnahmen müssen sich grundsätzlich gegen\nalle Mitglieder des Kollektivs richten, so dass der Einzelne aus der erheblichen\nWahrscheinlichkeit heraus, selbst verfolgt zu werden, begründete Furcht hat.\nb. Von den oben (Ziff. 5) dargelegten direkten und mittelbaren staatlichen\nMassnahmen gegen die Yeziden ist die übrige Zivilbevölkerung der Türkei\nnicht gleichermassen betroffen. Diese Verfolgungsmassnahmen gehen\nin ihrer Form vielmehr weit über das hinaus, was heute andere religiöse\noder ethnische Gruppen der Türkei an Benachteiligungen und Schikanen\nhinzunehmen haben; mithin sind diese Übergriffe und zahlreichen\nDiskriminierungen als gezielt gegen die Glaubensgemeinschaft der Yeziden\ngerichtet zu bezeichnen. Diese Massnahmen erreichen zudem in ihrer\nGesamtheit - ständige Eingriffe in die körperliche Integrität sowie willkürliche,\nimmer wiederkehrende Beschränkungen der Freiheit - auch die im Sinne\nvon Art. 3 AsylG vorausgesetzte Intensität; mithin wird durch diese\nVerfolgungsmassnahmen das Leben der Yeziden im Herkunftsstaat wenn\nnicht gar verunmöglicht, so doch in unzumutbarer Weise erschwert. Durch\ndiese gezielten Massnahmen wie zwangsweiser Schulunterricht des Islam,\nEntführung von Frauen und Kindern zu Zwangsislamisierung und -heirat,\nbewusster Missachtung der Tabus der Yeziden durch die türkischen Behörden\n(Gutachten Sternberg-Spohr, a. a. O., S. 16) und so weiter werden zudem\ndie Yeziden entgegen der Auffassung der Vorinstanz im Kernbereich ihrer\nreligiösen Persönlichkeit getroffen und ihrer religiösen Identität beraubt.\nDiese Eingriffe sind geeignet, die Yeziden mitunter in schwere Gewissensnöte\nzu stürzen, insbesondere wenn es zu Kindesentführungen - um diese in\neinem anderen Glauben zu erziehen - oder zu Zwangsheiraten, um so die\nreligiöse Minderheit zu schwächen, kommt (vgl. Kälin Walter, Grundriss\ndes Asylverfahrens, Basel und Frankfurt a. M., S. 56). Diese Massnahmen\nsind in ihrer Gesamtheit daher auch geeignet, bei der Gemeinschaft der\nYeziden einen unerträglichen psychischen Druck zu bewirken. Bei dieser\nSachlage ist unerheblich, ob der einzelne Yezide über diese, die ganze\nGlaubensgemeinschaft betreffenden, Verfolgungsmassnahmen hinausgehende\nMassnahmen erlitten hat oder solche mit guten Gründen befürchtet; es\ngenügt mit Bezug auf die Yeziden für die Bejahung der Gezieltheit und der\nIntensität der Massnahme und damit für die Bejahung einer Verfolgung,\ndass der Betroffene Mitglied dieser Minderheit ist und jederzeit mit dieser\nVerfolgung zu rechnen hat (vgl. Kälin, a. a. O., S. 85).\n7.a. Nach dem Gesagten ist hinsichtlich der Glaubensgemeinschaft der Yeziden\nvon einer gezielten Gruppen- oder Kollektivverfolgung auszugehen; mithin\nist allein die Zugehörigkeit zu dieser Zielgruppe als Indiz dafür zu werten,\ndass bei jedem einzelnen Angehörigen begründete Furcht vor Verfolgung\nvorliegt. Die Anforderungen an die begründete Furcht in einer solchen\nstaatlichen, gezielt und intensiv gegen eine bestimmte Zielgruppe gerichteten\nVerfolgung sind dadurch herabgesetzt (vgl. Achermann Alberto / Hausammann\nChristina, Handbuch des Asylrechts, 2. Aufl., Bern und Stuttgart, S. 92). So\nlässt es die begründete Furcht für eine Asylgewährung auch genügen, wenn\nPersonen verfolgt wurden, die sich in der gleichen Lage wie der einzelne\nBetroffene befanden; mithin ist nicht nur das individuelle Schicksal zu\n\n"}