{"Signatur": "CH_VB_031", "Spider": "CH_VB", "Datum": "1994-12-06", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_031_JAAC-60-29--_1994-12-06.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150003029.pdf?ID=150003029", "Checksum": "3d73fac0b1288a210eaf966ed4df8121"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["JAAC 60.29 \r"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Schweizerische Asylrekurskommission (ARK) 06.12.1994 JAAC 60.29 \r"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission suisse de recours en matière d'asile 06.12.1994 JAAC 60.29 \r"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione svizzera di ricorso in materia d'asilo 06.12.1994 JAAC 60.29 \r"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Schweizerische Asylrekurskommission (ARK)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission suisse de recours en matière d'asile"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione svizzera di ricorso in materia d'asilo"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Commission suisse de recours en matière d'asile, jusqu'à 2006"}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:29:53", "Checksum": "7584a2d8161bc288dd781524b540907a", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Schweizerische Asylrekurskommission (ARK) 06.12.1994 JAAC 60.29 \r\n\n 7\naktive Unterstützen der von muslimischer (kurdischer und türkischer) Seite\nerfolgenden Übergriffe auf die Yeziden ist dem Staat daher insgesamt als\nmittelbare Verfolgung anzulasten.\n6.a. Es ist im Zusammenhang mit den bisherigen Erwägungen zu prüfen, ob\ndie obengenannten direkten und mittelbaren staatlichen Massnahmen in\nihrer Art und Weise geeignet beziehungsweise genügend sind, um für die\nGlaubensgemeinschaft der Yeziden von einer Kollektivverfolgung zu sprechen.\nDas Asylgesetz vom 5. Oktober 1979 (AsylG, SR 142.31) unterscheidet\nnicht, ob sich eine Gefährdung auf ein Individuum oder auf ein Kollektiv\nbezieht. Indessen sind die in Art. 3 AsylG (abschliessend) aufgezählten\nflüchtlingsrelevanten Verfolgungsmotive wie Rasse, Religion, Nationalität,\nsoziale Gruppe teils schon von ihrer Definition her mit dem Begriff\n«Kollektiv» verbunden (vgl. Werenfels Samuel, Der Begriff des Flüchtlings\nim schweizerischen Asylrecht, Bern u. a. 1987, S. 209).\nDie Schweizerische Asylpraxis behandelt die Frage der Kollektivverfolgung\nüber die Grundsätze der begründeten Furcht, welcher eine Doppelnatur\nin dem Sinn zukommt, dass einerseits individuelle Massnahmen gefordert\nwerden, andererseits aber auch Massnahmen für die Anerkennung der\nFlüchtlingseigenschaft genügen, die sich gegen (andere) Personen richten,\ndie in derselben Lage wie der Betroffene sind.\nIndessen genügt dabei gemäss Lehre und Praxis allein die Zugehörigkeit\nzu einem Kollektiv, welches in seinen spezifischen Eigenschaften Ziel einer\nVerfolgungsmotivation ist, in der Regel nicht, um die Flüchtlingseigenschaft\nzu begründen (vgl. Werenfels, a. a. O., S. 211 und dort Fn. 90 mit Hinweis auf\ndas Handbuch des Hochkommissariats der Vereinten Nationen für Flüchtlinge\n[UNHCR]). Demzufolge müssen auch bei der Frage der Kollektivverfolgung\nbesondere Umstände hinzukommen, damit bereits aufgrund der blossen\nZugehörigkeit zu einem bestimmten Kollektiv die Ernsthaftigkeit der Nachteile\noder Begründetheit der Furcht gemäss Art. 3 AsylG als erfüllt beurteilt werden\nkönnen, wobei natürlich vorausgesetzt wird, dass die Verfolgung aus den\nflüchtlingsrelevanten Motiven der Rasse, der Religion, der Nationalität oder\nder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe erfolgt. Dieses\nErfordernis hinsichtlich weiterer, besonderer Umstände findet seine\nRechtfertigung darin, dass die Feststellung, ob sich eine Verfolgung auf ein\nKollektiv bezieht, unter Umständen schwierig sein kann.\nAls erstes, unbestrittenes Erfordernis wird der Betroffene seine Zugehörigkeit\nzum entsprechenden Kollektiv nachweisen müssen. Sodann ist analog der\nPrüfung einer geltend gemachten Individualverfolgung zu prüfen, ob die\ngegen das Kollektiv erfolgte Massnahme in ihrer Art und Weise gezielt nur\nauf dieses Kollektiv gerichtet ist, mithin über das hinausgeht, was andere\nKollektive an Nachteilen und Übergriffen hinzunehmen haben. Die als gezielt\ngegen ein Kollektiv gerichtet beurteilten Massnahmen müssen sodann eine\ngewisse Intensität aufweisen, um dem Anfordernis der ernsthaften Nachteile\nim Sinn von Art. 3 Abs. 1 AsylG zu genügen. Analog der Prüfung der Intensität\neiner individuell geltend gemachten Massnahme wird die genügende\nIntensität mit Bezug auf gegen das Kollektiv gerichtete Massnahmen zu\nbejahen sein, wenn es sich um Eingriffe handelt, die das Leben gefährden, die\nkörperliche Integrität verletzen sowie - im Fall von Freiheitsbeschränkungen -\nvon einer gewissen Dauer sind oder zumindest in ihrer Gesamtheit mit einer\n\n"}