{"Signatur": "CH_VB_031", "Spider": "CH_VB", "Datum": "1994-12-06", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_031_JAAC-60-29--_1994-12-06.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150003029.pdf?ID=150003029", "Checksum": "3d73fac0b1288a210eaf966ed4df8121"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["JAAC 60.29 \r"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Schweizerische Asylrekurskommission (ARK) 06.12.1994 JAAC 60.29 \r"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission suisse de recours en matière d'asile 06.12.1994 JAAC 60.29 \r"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione svizzera di ricorso in materia d'asilo 06.12.1994 JAAC 60.29 \r"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Schweizerische Asylrekurskommission (ARK)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission suisse de recours en matière d'asile"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione svizzera di ricorso in materia d'asilo"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Commission suisse de recours en matière d'asile, jusqu'à 2006"}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:29:53", "Checksum": "7584a2d8161bc288dd781524b540907a", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Schweizerische Asylrekurskommission (ARK) 06.12.1994 JAAC 60.29 \r\n\n 6\ndiese verinnerlichte religiös geprägte archaische Gesellschaft, womit so gut\nwie keine Hemmschwelle besteht, die den Muslim an seinem Umgang mit\nYeziden hindern könnte. Es entsteht eine dauernde, latente Spannung, die\naus den nichtigsten Gründen zur Explosion führen kann, das heisst es kommt\nin diesen schlimmsten Fällen zu Frauenraub, Diebstahl, Totschlag und Mord.\nDas Fehlen dieser Hemmschwelle kommt auch im obengenannten Verhalten\nder Aga’s gegenüber den Yeziden zum Ausdruck (aus einem Referat von Prof.\nDr. Dr. Wiessner Gernot, Yezidi in ihrer türkischen Heimatregion, Archaische\nStrukturen der Gesellschaft Ostanatoliens).\n5. Es stellt sich im Zusammenhang mit den obigen Ausführungen die Frage\nnach der Rolle des türkischen Staates. Dieser hat vor allem nach 1980 in\nvielen yezidischen Dörfern Moscheen errichten lassen - mit dem Ziel der\nVerdrängung. Mit der Aufhebung des Kriegsrechts am 19. Juli 1987 und\ndem dabei eingeleiteten Prozess einer «Redemokratisierung» hat sich die\nSituation für die Yeziden noch verschlechtert: Denn im Rahmen dieses\nRedemokratisierungsprozesses wurde über - damals - acht Provinzen im\nSüdosten der Türkei der Ausnahmezustand verhängt. Es wurde das Amt\neines Sondergouverneurs mit weitreichenden Sondervollmachten eingeführt.\nDieser Sondergouverneur handelte mit staatstreuen kurdischen Stammeschefs\nund Grossgrundbesitzern Verträge aus, in denen jenen Straffreiheit für\nStraftaten zugesichert wurde, die sie als Dorfschützer begehen würden.\nDadurch wurden jene Taten legalisiert, welche diese Aga’s und ihre Clans\nin «Ausübung ihrer hoheitlichen Funktionen als Dorfschützer» begingen\n(vgl. statt vieler Gutachten Sternberg-Spohr, a. a. O., S. 74 f.). Aufgrund\ndieser Sachlage können indessen die Aga’s und ihre Clans durchaus als\nhalbstaatliche Organe bezeichnet werden, die mit der Billigung und gar\nauftrags des Staates agieren. Andererseits sind beispielsweise seit 1991\n- abgesehen vom obengenannten Staudammprojekt - keine Investitionen mehr\nin der Heimatregion der Yeziden getätigt worden. Gesetze werden mitunter\nwillkürlich, rassistisch angewendet. Die zu erduldenden Schikanen während\ndes Militärdienstes sind dem Staat ebenfalls direkt anzulasten (vgl. auch nicht\npubl. Urteil der ARK vom 23. März 1994 i. S. D. A., E. 8.d). Der türkische Staat\nwäre grundsätzlich in der Lage, die Yeziden zu schützen (aus: Niederschrift\nüber die Fortsetzung einer mündlichen Verhandlung des 11. Senats des\nBayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 2. Mai 1991, Aussagen des als\nSachverständigen Geladenen, Prof. Dr. Dr. G. Wiessner, S. 12), unterlässt\ndies jedoch ebenso wie er davon absieht, die in der türkischen Gesellschaft\nvermehrt auftretenden Re-Islamisierungstendenzen zu unterbinden. Dass\nbezüglich der verschiedenen, belegten Schikanen im Militärdienst (vgl. oben\nZiff. 4 Bst. d) geeignete Massnahmen seitens des Staates ergriffen würden,\num Übergriffe auf yezidische Soldaten durch muslimische Soldaten oder\nranghöhere Vorgesetzte zu verhindern beziehungsweise erfolgte Übergriffe\nzu ahnden, lässt sich nicht erkennen. Ebenso werden die Grossgrundbesitzer\nund ihre Clans vom Staat in ihren auf Vertreibung der Yeziden hinzielenden\nÜbergriffen nicht gehindert, sondern noch geschützt und aktiv unterstützt,\nindem beispielsweise der Staat mit diesen Grossgrundbesitzern bei der Flucht\nder Yeziden zusammenarbeitet (ausführlich dazu Gutachten Sternberg-Spohr,\na. a. O., S. 87 ff.). Die moralische Rechtfertigung für diese Haltung des\ntürkischen Staates wird dabei im Islam begründet, der die Verdrängung\nder Ungläubigen zum Ziel hat (aus: Niederschrift [...] vom 2. Mai 1991,\na. a. O., S. 12 f.). Dieses teils passive Gewährenlassen und Billigen, teils\n\n"}