{"Signatur": "CH_VB_031", "Spider": "CH_VB", "Datum": "1994-12-06", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_031_JAAC-60-29--_1994-12-06.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150003029.pdf?ID=150003029", "Checksum": "3d73fac0b1288a210eaf966ed4df8121"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["JAAC 60.29 \r"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Schweizerische Asylrekurskommission (ARK) 06.12.1994 JAAC 60.29 \r"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission suisse de recours en matière d'asile 06.12.1994 JAAC 60.29 \r"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione svizzera di ricorso in materia d'asilo 06.12.1994 JAAC 60.29 \r"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Schweizerische Asylrekurskommission (ARK)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission suisse de recours en matière d'asile"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione svizzera di ricorso in materia d'asilo"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Commission suisse de recours en matière d'asile, jusqu'à 2006"}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:29:53", "Checksum": "7584a2d8161bc288dd781524b540907a", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Schweizerische Asylrekurskommission (ARK) 06.12.1994 JAAC 60.29 \r\n\n 4\nKernbereich ihrer religiösen Persönlichkeit getroffen worden oder gezielten\nMassnahmen unterworfen gewesen, die sie ihrer religiösen Identität beraubt\nhätten.\nb. Hierzu machen die Beschwerdeführer geltend, die sie betreffende\nasylbegründende Gefährdungssituation stehe in direktem Zusammenhang\nmit ihrer Zugehörigkeit zur Minderheit der Yeziden. In der Folge wird unter\nHinweis auf umfangreiches Informationsmaterial (Gutachten, Referate,\nbundesdeutsche Rechtsprechung sowie anderweitige Asylverfahren in der\nSchweiz) die Situation der Yezidi erläutert. Es wird dabei beantragt, die\nin anderen Asylverfahren bereits eingereichten Unterlagen beizuziehen.\nDiesem Antrag entsprechend hat die ARK diese Unterlagen, nebst den eigenen\nländerspezifischen Unterlagen, konsultiert.\nc. Die Schilderungen der Beschwerdeführer zur Situation der Yeziden\nanlässlich der Befragungen sowie in der Rechtsmitteleingabe entsprechen\nden länderspezifischen Kenntnissen der urteilenden Behörde.\nDie Yeziden sind Anhänger eines Glaubens, der alte heidnische Bestandteile,\niranisch-zoroastrische Elemente, islamische (der Islam bildet ursprünglich\ndie Grundlage) und schamanische (Beerdigung, Traumorakel, Tänze) sowie\nElemente aus dem Christentum (Taufe, Besuch von christlichen Kirchen\nbei Hochzeiten usw.) und Judentum (Speisegebote) übernommen hat. Von\nden Moslems werden sie daher als Ungläubige bezeichnet. Im Zentrum des\nyezidischen Glaubens steht der Engel Pfau oder Melek Tau, der eins ist mit\nGott; Gott ist nur der Schöpfer, der Engel Pfau ist das tätige, ausführende\nOrgan. Die Yeziden praktizieren ihren Glauben geheim; sie unterliegen dem\n«taqiyeh», das heisst, sie sollen sich nach aussen defensiv verhalten und\nGott und den Engel Pfau nicht verleugnen, die Gemeinsamkeiten aber dort\nanerkennen, wo sie mit anderen Buchreligionen vereinbar sind. Die eine letzte\nStufe des «taqiyeh» darf nicht überschritten werden: die Leugnung Gottes.\nAufgrund der zunehmend ausgeweiteten Handhabung dieser defensiven\nHaltung ist dem «gewöhnlichen» gläubigen Yeziden der angemessene Einblick\nin die Mysterien seiner eigenen Religion abhanden gekommen. Ihm bleibt\nnur, sich streng an die auferlegten fünf Pflichten, die für jeden Yeziden jeden\nRanges gelten, zu halten (ausführlich, vgl. Gutachten Sternberg-Spohr, 1988,\nZentrale Dokumentationsstelle der Freien Wohlfahrtspflege für Flüchtlinge e. V.\n[ZDWF], S. 5 ff.).\nd. Aufgrund dieser für Aussenstehende fremd wirkenden Religion, verbunden\nmit ihren zahlreichen Tabus (u. a. Essens- und Kleiderregeln) wird den\nYeziden bereits ein grundsätzliches Misstrauen, eine Grundverachtung,\nentgegengebracht. Folge ist, dass die Yeziden seit Jahrhunderten verfolgt\nwurden und werden (Gutachten Sternberg-Spohr, a. a. O., S. 16 f. und S. 25 ff.).\nDie Diskriminierungen beginnen bereits für die Schulkinder. Im Jahr 1983\nwurde der islamische Religionsunterricht in allen türkischen Schulen\nals Pflichtfach eingeführt. Den Yeziden ist es jedoch unter Androhung\nder Exkommunikation untersagt, das Glaubensbekenntnis der Muslime,\nwelches in der 112. Sure des Koran enthalten ist, auszusprechen, weil es den\nEngel Pfau verleugnet. Den nicht-islamischen Schülern werden indessen\nislamische Religionsstunden zwangsweise erteilt. Auf entsprechende\nBeschwerden beim Erziehungsministerium entschied die Behörde,\ndass alle Kinder am obligatorischen Religionsunterricht teilzunehmen\n\n"}