{"Signatur": "CH_VB_031", "Spider": "CH_VB", "Datum": "1994-12-06", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_031_JAAC-60-29--_1994-12-06.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150003029.pdf?ID=150003029", "Checksum": "3d73fac0b1288a210eaf966ed4df8121"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["JAAC 60.29 \r"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Schweizerische Asylrekurskommission (ARK) 06.12.1994 JAAC 60.29 \r"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission suisse de recours en matière d'asile 06.12.1994 JAAC 60.29 \r"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione svizzera di ricorso in materia d'asilo 06.12.1994 JAAC 60.29 \r"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Schweizerische Asylrekurskommission (ARK)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission suisse de recours en matière d'asile"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione svizzera di ricorso in materia d'asilo"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Commission suisse de recours en matière d'asile, jusqu'à 2006"}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:29:53", "Checksum": "7584a2d8161bc288dd781524b540907a", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Schweizerische Asylrekurskommission (ARK) 06.12.1994 JAAC 60.29 \r\n\nDie Beschwerdeführer sind yezidische Glaubensangehörige kurdischer\nEthnie. Sie verliessen die Türkei im September 1989 und reichten im gleichen\nMonat in der Schweiz ein Asylgesuch ein. In der kantonalen Befragung vom\nDezember 1989 und in der Anhörung beim Bundesamt für Flüchtlinge (BFF)\nvom November 1992 brachte der Beschwerdeführer im wesentlichen vor, er\nhabe sich zwar politisch nicht engagiert, jedoch mit seiner Familie (Eltern\nund Geschwister) verschiedene kurdische Organisationen mit Geld und\nLebensmitteln und - sofern verlangt - mit unterschiedlichen Informationen\nunterstützt. Es habe sich später ergeben, dass sich zum Teil Soldaten als\nKämpfer der Kurdischen Arbeiterpartei (PKK) ausgegeben hätten, um in der\nFolge gegen die Yezidi vorgehen zu können.\nSeine Probleme wegen seiner Zugehörigkeit zur Glaubensgemeinschaft der\nYezidi hätten bereits in seiner Jugendzeit begonnen. Insbesondere seien er\nund die Familie von der moslemischen Bevölkerung unterdrückt worden, und\nauch die Kurden hätten sie nicht akzeptiert. Sein Heimatdorf in der Provinz\nSanliurfa sei ausschliesslich von Yezidi bewohnt gewesen. Die umliegenden\nDörfer hätten in der Mehrheit Muslims bewohnt. Von diesen seien sie ständig\nunterdrückt worden. Die jungen yezidischen Mädchen seien ständig in Gefahr\ngewesen, entführt, zwangsislamisiert und unter Umständen sogar vergewaltigt\nzu werden; in seinem Heimatdorf sei dies drei Mädchen widerfahren, wobei\neines der Mädchen zu seiner Sippe gehört habe. Es sei in jedem Fall erfolglos\nversucht worden, Anzeige zu erstatten. Die Kinder könnten nicht oder\nnur in einer benachbarten Ortschaft zur Schule gehen und würden dabei\nzur Teilnahme am islamischen Unterricht gezwungen. Sodann werde die\nBewegungsfreiheit der Yezidi durch schikanöse Identitätskontrollen erheblich\neingeschränkt. Schliesslich sei immer wieder Militär ins Dorf gekommen und\nhabe die Bevölkerung unter dem Vorwurf, die PKK zu unterstützen, auf dem\nDorfplatz versammelt, geschlagen und schikaniert; auch seien die Häuser\ndurchsucht worden. Er selber sei mit anderen Personen seit etwa zwei oder\ndrei Jahren immer wieder auf den Posten von Karakuzu gebracht und dort\nder Unterstützung der PKK bezichtigt worden. Dabei seien sie geschlagen\nworden. Aus Mangel an Beweisen sei er jeweils nach einigen Stunden wieder\n\n3\nfreigekommen. Der militärische Druck habe sich immer mehr verstärkt,\nweshalb seine Familie im Jahr 1987/88 vom angestammten Dorf in das 20 bis\n25 Kilometer entfernte Nachbardorf V. umgezogen sei. Dort habe er auch im\nJahr 1989 geheiratet. Sie seien jedoch auch in V. ständig von den Behörden und\nder moslemischen Bevölkerung schikaniert worden. Der Beschwerdeführer\nsei wiederholt festgenommen worden, das letzte Mal etwa eine Woche vor\nder Ausreise. Deshalb seien sie zunächst ins Heimatdorf zurückgekehrt. Nach\nzwei bis drei Tagen seien sie zu seinen Schwiegereltern gegangen und hätten\ndie persönliche Habe der Ehefrau abgeholt, bevor sie die Türkei endgültig\nverlassen hätten.\nDie Beschwerdeführerin bestätigte die Angaben des Beschwerdeführers\nhinsichtlich der Situation der Yezidi namentlich in der Umgebung von V. So\nhabe sie sich während des Aufenthalts in V. aus Angst vor der moslemischen\nNachbarschaft nicht getraut, aus dem Haus zu gehen. In den letzten sechs bis\nsieben Jahren vor ihrer Ausreise sei in ihrem Heimatdorf dasselbe geschehen\nwie in jenem des Ehemannes. Die Soldaten seien immer wieder gekommen,\nhätten willkürliche Festnahmen vorgenommen und die Leute - so auch ihren\nVater und Bruder - geschlagen. Eine Cousine von ihr sei entführt worden und\nseither spurlos verschwunden. Sie habe wie alle Frauen Angst vor Entführung\nund Zwangsislamisierung gehabt. Indessen sei sie persönlich, da sie jegliche\nKontakte mit den Behörden gemieden habe, nie geschlagen worden. Als\nschwangere Frau habe sie zudem Angst gehabt, zu einem (türkischen,\nmuslimischen) Arzt zu gehen.\nMit Verfügung vom 16. Dezember 1993 lehnte die Vorinstanz das Asylgesuch\nder Beschwerdeführer ab und ordnete deren Wegweisung aus der Schweiz\nan. Gleichzeitig ordnete das BFF die vorläufige Aufnahme an, da den\nBeschwerdeführern unter Berücksichtigung der gesamten Umstände eine\nallfällige Rückkehr in die von den meisten Yezidi inzwischen verlassenen\nHeimatdörfer in der Osttürkei ebensowenig zugemutet werden könne wie\neine soziale Integration in einer für sie, angesichts ihrer sozialen Herkunft,\nvöllig fremden Umgebung einer Grossstadt im Westen der Türkei. Der\nVollzug der Wegweisung würde demnach eine unzumutbare Härte für die\nBeschwerdeführer darstellen.\nMit Eingabe vom 21. Januar 1994 beantragen die Beschwerdeführer durch\nihre Rechtsvertreterin unter Kostenfolge zu Lasten des Beschwerdegegners die\nAufhebung der vorinstanzlichen Verfügung und die Gewährung des Asyls.\nDie Vorinstanz schliesst in ihrer Vernehmlassung auf Abweisung der\nBeschwerde.\nDie Schweizerische Asylrekurskommission (ARK) heisst die Beschwerde gut\nund weist das BFF an, den Beschwerdeführern Asyl zu erteilen.\n\nAus den Erwägungen:\n\n4.a. Die Vorinstanz erachtete die aufgrund der Zugehörigkeit zur yezidischen\nGlaubensgemeinschaft erlittenen Nachteile als nicht asylrelevant. So sei\nden Ausführungen nicht zu entnehmen, die Beschwerdeführer seien im\n\n"}