Es ist daher angezeigt, im vorliegenden Fall das BFF anzuweisen, den Beschwerdeführer vorläufig aufzunehmen. Hinzuweisen ist im übrigen darauf, dass die Verpflichtung des Beschwerdeführers, die Schweiz so schnell wie möglich zu verlassen, auch während der Geltungsdauer der vorläufigen Aufnahme andauert und dass letztere jederzeit aufgehoben werden kann, wenn der Vollzug vor Ablauf der zwölf Monate möglich werden sollte (vgl. Art. 14b Abs. 2 ANAG). Die Beschwerde ist folglich gutzuheissen. 9. Die neben der Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzugs geltend gemachte Unzumutbarkeit der Wegweisung zufolge Selbstmordgefahr braucht bei diesem Ausgang des Verfahrens nicht überprüft zu werden. Im