Es bestehen im gegenwärtigen Zeitpunkt keinerlei Hinweise darauf, dass in den nächsten Monaten Wege gefunden werden könnten, die eine freiwillige oder erzwungene Rückreise des papierlosen und nicht kriminell gewordenen Beschwerdeführers möglich machen würden. Dieser Tatsache hat bekanntlich auch das BFF Rechnung getragen, indem es generell die Ausreisefrist für abgewiesene Asylbewerber aus dem Kosovo bis zum 31. Januar 1996 erstreckt hat. Es ist daher angezeigt, im vorliegenden Fall das BFF anzuweisen, den Beschwerdeführer vorläufig aufzunehmen.