Im heutigen Zeitpunkt aber dauert die Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzuges betreffend den Beschwerdeführer seit über einem Jahr an, nämlich seit dem 8. Februar 1994 bezüglich der freiwilligen Ausreise und seit dem 15. Mai 1994 bezüglich des zwangsweisen Wegweisungsvollzuges (vgl. E. 8.b und 8.c). Es bestehen im gegenwärtigen Zeitpunkt keinerlei Hinweise darauf, dass in den nächsten Monaten Wege gefunden werden könnten, die eine freiwillige oder erzwungene Rückreise des papierlosen und nicht kriminell gewordenen Beschwerdeführers möglich machen würden.