Die Erstreckung der Ausreisefrist wäre damals durchaus eine angemessene Massnahme gewesen, da aufgrund von Parallelfällen noch immer Anhaltspunkte dafür bestanden haben, dass innerhalb einer weiteren Frist von einigen Wochen oder Monaten die Möglichkeit zur freiwilligen oder erzwungenen Rückreise entstehen könnte. Im heutigen Zeitpunkt aber dauert die Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzuges betreffend den Beschwerdeführer seit über einem Jahr an, nämlich seit dem 8. Februar 1994 bezüglich der freiwilligen Ausreise und seit dem 15. Mai 1994 bezüglich des zwangsweisen Wegweisungsvollzuges (vgl. E. 8.b und 8.c).