Vor diesem Hintergrund kann für den vorliegenden Fall festgestellt werden, dass noch im Zeitpunkt der angefochtenen Nichteintretensverfügung vom 26. Oktober 1994 für das BFF gute Gründe bestanden haben, von einer vorläufigen Aufnahme abzusehen. Die Erstreckung der Ausreisefrist wäre damals durchaus eine angemessene Massnahme gewesen, da aufgrund von Parallelfällen noch immer Anhaltspunkte dafür bestanden haben, dass innerhalb einer weiteren Frist von einigen Wochen oder Monaten die Möglichkeit zur freiwilligen oder erzwungenen Rückreise entstehen könnte.