Während sie sich in diversen Urteilen eine uneingeschränkte Kognition zugestanden hat bezüglich der Unzulässigkeit (vgl. VPB 60.38[4]) und der Unzumutbarkeit (vgl. u. a. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1994 Nr. 18-20), hat sie sich einerseits betreffend Beschwerden gegen zu kurze oder nicht verlängerte Ausreisefristen als unzuständig erklärt (vgl. VPB 59.46) und hat anderseits bezüglich der Unmöglichkeit in ihren Urteilen regelmässig festgestellt, dass dem Vollzug - trotz allfälliger momentaner Hindernisse - nicht auf unabsehbare Zeit technische Schwierigkeiten entgegenstehen.