a ANAG; unveröffentlichter Bundesgerichtsentscheid i. S. T. vom 24. Mai 1995, S. 11) und anderseits selbst nach Ausschöpfung der maximalen Inhaftierungsdauer die Voraussetzungen für die Gewährung der vorläufigen Aufnahme nicht unbedingt erfüllt sind. Dies ist unter anderem dann der Fall, wenn zur Zeit zwar nicht ausgeschafft werden kann, eine freiwillige Heimreise aber möglich wäre (vgl. vorn E. 8.a). Aus dieser erst am 1. Februar 1995 in Kraft getretenen Gesetzesbestimmung eine starre Regel für die bereits in der früheren Gesetzesversion umschriebene vorläufige Aufnahme herzuleiten, geht somit nicht an.