Aus diesen Vorschriften über die Zwangsmassnahmen könnte man den Schluss ziehen, dass die Behörden neun Monate zur Verfügung hätten, um die Wegweisung zu vollziehen. Erwiese sich der Vollzug am Ende dieser Frist noch immer als undurchführbar, wäre die inhaftierte Person freizulassen und vorläufig aufzunehmen. Hierzu gilt es festzuhalten, dass einerseits die Haft beendet wird (oder gar nicht angeordnet werden darf), wenn und sobald sich die Undurchführbarkeit erweist (vgl. Art. 13c Abs. 5 Bst. a ANAG; unveröffentlichter Bundesgerichtsentscheid i. S.