Damit lässt das Gesetz zu, dass auch dann, wenn die Frist bis zum Vollzug weniger als zwölf Monate beträgt, eine vorläufige Aufnahme in Frage kommen kann, ohne aber genauere Angaben zeitlicher Art zu machen. Weitere Hinweise über den Zeitpunkt der Anordnung der vorläufigen Aufnahme liessen sich möglicherweise aus der höchstzulässigen Dauer der Ausschaffungshaft ableiten. Diese beträgt maximal neun Monate (Art. 13b Abs. 3 ANAG). Aus diesen Vorschriften über die Zwangsmassnahmen könnte man den Schluss ziehen, dass die Behörden neun Monate zur Verfügung hätten, um die Wegweisung zu vollziehen.