12 über eine längere Zeit hinweg andauern müsse. Anhaltspunkte für die Bestimmung des Zeitpunkts, ab dem eine vorläufige Aufnahme anzuordnen ist, lassen sich aus den gesetzlichen Vorschriften über die Dauer der vorläufigen Aufnahme ableiten. Die vorläufige Aufnahme kann nach Art. 14c Abs. 1 ANAG grundsätzlich für zwölf Monate verfügt werden. Damit lässt das Gesetz zu, dass auch dann, wenn die Frist bis zum Vollzug weniger als zwölf Monate beträgt, eine vorläufige Aufnahme in Frage kommen kann, ohne aber genauere Angaben zeitlicher Art zu machen.