Im vorliegenden Fall wurde dem Beschwerdeführer nach Eröffnung des ARK-Urteils vom 8. Februar 1994 mit Schreiben vom 14. Februar 1994 vom BFF eine Frist bis zum 15. Mai 1994 eingeräumt, um die Schweiz zu verlassen. Seit diesem Datum sind die Vollzugsbehörden berechtigt und verpflichtet gewesen, die Wegweisung ins Heimatland zu vollziehen. Es ist erstellt, dass es den zuständigen Behörden trotz verschiedener Bemühungen (vgl. u. a. die Ausschaffungshaft vom 1.-26. Juli 1994 sowie die aktenkundigen sieben schriftlichen und telefonischen Anfragen beim jugoslawischen Generalkonsulat; vgl. sub B.) bis zum heutigen Tag unmöglich war, die Wegweisung des Gesuchstellers zu vollziehen.