Ebensowenig ist ihm aufgrund seiner Erfahrungen sowie der den Asylbehörden bekannten Verweigerungshaltung der rest-jugoslawischen Organe in der Schweiz und in Rest-Jugoslawien zur Zeit zuzumuten, weitere Versuche in diese Richtung zu unternehmen. Eine Ausreise aus der Schweiz, Durchreise durch andere Staaten und Einreise ins Heimatland, die nur unter Verletzung von Reisebestimmungen bewerkstelligt werden kann, hat aber als unmöglich im Sinne von Art. 14a Abs. 2 des BG vom 26. März 1931 über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer (ANAG, SR 142.20) zu gelten. c. Die Unmöglichkeit der zwangsweisen Heimschaffung ist zur Zeit erstellt.