Beschwerdeführers erstellt ist, dass es ihm seit Rechtskraft der Wegweisung (8. Februar 1994) unmöglich gewesen ist und noch immer ist, über das Konsulat seines Heimatlandes zu den notwendigen Papieren zu gelangen. Auch wenn es der Fremdenpolizei nicht gelungen ist, eine Bestätigung für die Bemühungen des Beschwerdeführers um Erhalt von Ersatzreisepapieren beim Konsulat seines Heimatlandes zu erlangen, besteht seitens der ARK doch kein Anlass, an seinen widerspruchsfrei und glaubwürdig geschilderten Bemühungen zur Erlangung von Reisepapieren in Zürich zu zweifeln. Seine Ausführungen, wonach er wiederholt mit seinem im Kosovo lebenden Cousin