Im Schreiben vom 9. November 1994 erinnert die Vorinstanz daran, dass die selbständige Ausreise nach Rest-Jugoslawien nach wie vor möglich sei und der Reiseverkehr von Kosovo-Albanern seit der Öffnung des Flughafens Belgrad sogar zugenommen habe. Mit diesen Vorbringen kann allerdings nicht widerlegt werden, dass im konkreten Fall die Ausstellung eines jugoslawischen Rückreisepapieres (Putni-List) bis anhin, das heisst seit mehr als einem Jahr, weder durch den Beschwerdeführer selbst noch durch die Fremdenpolizei erwirkt werden konnte.