10 vom 29. März 1995 betreffend eines Falles A. H. (ebenfalls hängig bei der ARK) bekräftigt sie diese Ansicht, indem sie zur Bestätigung sieben Fälle aufführt, bei denen im Jahr 1995 eine freiwillige Rückreise geglückt sei. Bei all diesen Personen lag gemäss den Angaben der Fremdenpolizei ein Laissez-passer oder ein gültiger heimatlicher Reisepass vor. Dieselbe Meinung vertrat das BFF bis November 1994. Im Schreiben vom 9. November 1994 erinnert die Vorinstanz daran, dass die selbständige Ausreise nach Rest-Jugoslawien nach wie vor möglich sei und der Reiseverkehr von Kosovo-Albanern seit der Öffnung des Flughafens Belgrad sogar zugenommen habe.