ist somit die generelle Erstreckung der Ausreisefrist bis zum 31. Januar 1996 bedeutungslos. b. Mit Schreiben vom 12. Januar 1995 vertritt die Fremdenpolizei des Kantons St. Gallen die Ansicht, dass eine freiwillige Rückkehr, sofern ein Laissez-passer vorliege, nach wie vor möglich sei. Dasselbe gelte, wenn ein jugoslawischer Reisepass zur Verfügung stehe. In einem an das BFF gerichteten Schreiben