Der Ansicht des BFF kann in dieser Form nicht beigepflichtet werden. Solange eine freiwillige Ausreise unmöglich ist, kann grundsätzlich auch keine Ausreisefrist angesetzt oder erstreckt werden (es sei denn, das Ende der Unmöglichkeit sei absehbar). Läuft dennoch eine Ausreisefrist, so kann sie für die Dauer der unmöglichen freiwilligen Heimreise nur deklaratorische, aber keine verpflichtende Wirkung haben. Es würde der gesetzlichen Regelung widersprechen, wenn mit dem Ansetzen und Verlängern von Ausreisefristen die Ersatzmassnahme der vorläufigen Aufnahme verunmöglicht werden könnte. Sofern und soweit im folgenden die andauernde Unmöglichkeit der freiwilligen Heimreise festgestellt wird,