Die Feststellung, dass eine vorhandene Möglichkeit der freiwilligen Ausreise einer Ersatzmassnahme für Zwangsrückführung zum vornherein entgegensteht, beinhaltet aber auch weitgehend die Antwort auf die Frage, ob während einer noch laufenden Ausreisefrist überhaupt vorläufig aufgenommen werden kann. Das BFF verneint diese Frage mit dem Hinweis, dass während der erstreckten Ausreisefrist kein zwangsweiser Vollzug der Wegweisung zur Diskussion stehe und somit auch kein Raum für eine Anordnung einer Ersatzmassnahme bleibe. Der Ansicht des BFF kann in dieser Form nicht beigepflichtet werden.