18 Abs. 3 i. V. m. Abs. 1 AsylG). Es besteht kein Anlass, einem Ausländer, der keines Schutzes bedarf, sondern allein durch seinen Unwillen zur Ausreise eine solche verunmöglicht, einen Schutz in Form eines Status zu geben. Die Feststellung, dass eine vorhandene Möglichkeit der freiwilligen Ausreise einer Ersatzmassnahme für Zwangsrückführung zum vornherein entgegensteht, beinhaltet aber auch weitgehend die Antwort auf die Frage, ob während einer noch laufenden Ausreisefrist überhaupt vorläufig aufgenommen werden kann.