Ausreise und Wiedereinreise im Heimatland hätte. Diese Frage ist klar zu verneinen. Die gesetzestechnische Konstruktion der doppelten Subsidiarität setzt einerseits voraus, dass «der grundsätzlich zur Ausreise verpflichtete Ausländer aus bestimmten Gründen vorübergehend oder voraussichtlich über längere Zeit hinweg die Schweiz nicht verlassen kann» (Botschaft zum Bundesbeschluss vom 22. Juni 1990 über das Asylverfahren [AVB], BBl 1990 II 666) und anderseits, dass für die Vollzugsbehörden der wenn nötig zwangsmässige Vollzug undurchführbar ist (vgl. Art. 18 Abs. 3 i. V. m. Abs. 1 AsylG).