Der zwangsmässige Vollzug ist also, wie dies auch dem verwaltungsrechtlichen Grundsatz in Art. 41 Abs. 2 VwVG entspricht, nur als Ersatzvornahme für eine verweigerte oder verpasste Erfüllung konzipiert. Die vorläufige Aufnahme ihrerseits ist Ersatzmassnahme für einen trotz Anwendung von Zwangsmitteln undurchführbaren Wegweisungsvollzug (Art. 17a Abs. 1 Bst. e AsylG), wobei die Undurchführbarkeit zur Anordnung der vorläufigen Aufnahme führen muss (Art. 18 AsylG). Es stellt sich die Frage, ob die Anordnung der vorläufigen Aufnahme auch dann zwingend ist, wenn zwar die Vollzugsorgane keine Möglichkeit zur Ausschaffung haben, der Gesuchsteller aber von sich aus die Möglichkeit einer legalen