8. Strittig ist vorab, ob im heutigen Zeitpunkt der Wegweisungsvollzug möglich oder unmöglich ist. Dabei ist einerseits zu prüfen, ob die Möglichkeit einer freiwilligen Heimreise der Anwendung von Art. 18 Abs. 1 des Asylgesetzes vom 5. Oktober 1979 (AsylG, SR 142.31) (Erteilung einer vorläufigen Aufnahme) zum vornherein entgegensteht (vgl. a) und ob eine solche Möglichkeit tatsächlich gegeben ist (vgl. b). Sodann ist weiter zu prüfen, ob und seit wann der Vollzug im Sinne von Art. 18 Abs. 3 AsylG trotz Anwendung von Zwangsmitteln nicht möglich ist (vgl. c), unter welchen Voraussetzungen vom