In bezug auf das konkrete Wiedererwägungsgesuch führt die Vorinstanz weiter aus, dass mit dem Erlass der Richtlinien vom 28. November 1994 eine neue Situation eingetreten sei, welche die selbständige Ausreise erheblich erschwere. Aus heutiger Sicht wäre seitens des BFF auf das Wiedererwägungsgesuch einzutreten, dieses wäre indessen abzulehnen, da derzeit kein zwangsweiser Vollzug der Wegweisung zur Diskussion stehe, womit auch kein Raum für die Anordnung einer Ersatzmassnahme bestehe (vgl. dazu E. 4). 8. Strittig ist vorab, ob im heutigen Zeitpunkt der Wegweisungsvollzug möglich oder unmöglich ist.