Im übrigen seien mit Kreisschreiben vom 13. Dezember 1994 respektive vom 18. Januar 1995 die Ausreisefristen für ab- und weggewiesene Personen aus Rest-Jugoslawien generell bis zum 31. Januar 1995 beziehungsweise bis zum 31. Mai 1995 erstreckt worden. Der zwangsweise Vollzug der Wegweisung stehe mithin für die vom Kreisschreiben erfassten Personengruppen zur Zeit nicht zur Diskussion. Das BFF werde in Kürze eine neue Lagebeurteilung vornehmen. In bezug auf das konkrete Wiedererwägungsgesuch führt die Vorinstanz weiter aus, dass mit dem Erlass der Richtlinien vom 28. November 1994 eine neue Situation eingetreten sei, welche die selbständige Ausreise erheblich erschwere.