8 Andernfalls begehe sie eine antizipierte Beweiswürdigung. Ein allfälliger Wegweisungsvollzug müsste zudem am Erfordernis der Zumutbarkeit scheitern. Er sei aus Angst vor einer Wegweisung suizidgefährdet. Dies könne er bei Bedarf auch belegen. c. In der Vernehmlassung vom 10. März 1995 beantragt die Vorinstanz neben der Sistierung des Beschwerdeverfahrens (vgl. E. 3) eventualiter die Abweisung der Beschwerde. Sie führt im wesentlichen aus, bis im November 1994 sei den Staatsangehörigen Rest-Jugoslawiens die Einreise gestattet worden, sofern sie freiwillig erfolgt sei;