7 obliegt allein der ARK; die diesbezügliche Einschätzung durch die Beamten der Fremdenpolizei wird gleichermassen wie die Äusserungen des Beschwerdeführers in die Prüfung miteinzubeziehen sein. 7.a. Im Wiedererwägungsgesuch wird zur Hauptsache vorgebracht, dass der Beschwerdeführer alle ihm zumutbaren Anstrengungen zur Beschaffung der Reisepapiere unternommen habe. Seine persönliche Vorsprache beim jugoslawischen Konsulat in Zürich sei ergebnislos geblieben, weil ihn das Botschaftspersonal, ohne auf sein Anliegen einzugehen, weggeschickt habe. Auch seine Bemühungen beim Bundesamt für Flüchtlinge, weitere Informationen zu erhalten, seien gescheitert.