Aussagen über die Kooperationsbereitschaft des Beschwerdeführers und seine Freiwilligkeit zur Ausreise beschränken kann. Es ist nicht einzusehen, weshalb die betreffenden Beamten als voreingenommen zu betrachten wären. Der Fremdenpolizei als Vollzugsbehörde oblag die Aufgabe, mit allen ihnen zur Verfügung stehenden legalen Mitteln einen Wegweisungsvollzug vorzunehmen. Allein dieser Aktivitäten wegen den Schluss der Voreingenommenheit zu ziehen, geht nicht an. Eine persönliche Aversion dieses oder jenes Beamten gegenüber dem Beschwerdeführer - wie dies mit der Eingabe vom 23. Januar 1995 suggeriert werden will - ist aus den Akten nicht ersichtlich.