Mit der Eingabe vom 23. Januar 1995 macht der Beschwerdeführer geltend, die Beamten der Fremdenpolizei des Kantons St. Gallen seien befangen, weshalb auf die Befragung durch diese Behörde und ihren Bericht vom 12. Januar 1995, soweit daraus negative Schlüsse gegen ihn gezogen werden könnten, nicht abgestellt werden dürfe. Soweit Vorwürfe bezüglich einer angeblichen Befangenheit der betreffenden Beamten erhoben werden, ist vorab festzustellen, dass dieser Einwand als Vorwurf der Voreingenommenheit zu verstehen ist, und dass sich dieser Vorwurf sinnvollerweise nur auf die Beweiskraft der vom «Leiter Asylwesen» der Fremdenpolizei gemachten