35 Abs. 1 und 2 VwVG, als sie keine Rechtsmittelbelehrung enthält. Aus diesem (vom BFF in seiner Vernehmlassung vom 10. März 1995 eingestandenen) Mangel sind dem Beschwerdeführer jedoch keine Nachteile erwachsen, da er die Verfügung sachgerecht anfechten konnte und die Beschwerde als rechtzeitig erfolgt entgegengenommen wurde, weshalb der Mangel als geheilt zu betrachten ist. c.