Sie bezieht sich dabei auch auf das seinerzeitige Urteil der ARK und erwähnt zusätzlich ihre Vorkehrungen zur Beschaffung der notwendigen Papiere. Im zu beurteilenden Fall hat die Vorinstanz mit der Art der Gesuchsbehandlung und ihrer Begründung des Entscheides weder einen Ermessensmissbrauch begangen, noch hat sie den Anspruch auf rechtliches Gehör oder die Begründungspflicht gemäss Art. 35 VwVG verletzt. b. Die angefochtene Verfügung vom 26. Oktober 1994 entspricht allerdings insofern nicht den Formvorschriften von Art. 35 Abs. 1 und 2 VwVG, als sie keine Rechtsmittelbelehrung enthält.