Die Verfügung des BFF werde somit jeden verfahrensökonomischen Sinnes entleert. Hauptbegründungspunkt des Wiedererwägungsgesuches sind die erfolglosen Bemühungen des Beschwerdeführers um die Beschaffung der Reisepapiere. Diese vergeblichen Anstrengungen werden als neue und im Sinne der Wiedererwägung als relevante Tatsache bezeichnet. Die Vorinstanz nimmt in ihrem Entscheid zu diesem Vorbringen in rechtsgenüglicher Weise Stellung. Sie bezieht sich dabei auch auf das seinerzeitige Urteil der ARK und erwähnt zusätzlich ihre Vorkehrungen zur Beschaffung der notwendigen Papiere.