VPB 47.14, S. 62; Beerli-Bonorand Ursina, Die ausserordentlichen Rechtsmittel in der Verwaltungsrechtspflege des Bundes und der Kantone, Zürich 1985, S. 172 f.) wird eine Verfügung dann in Wiedererwägung gezogen, wenn eine gegenüber dem Tatbestand der ersten Verfügung wesentlich veränderte Sachlage entstanden ist oder wenn neue erhebliche Tatsachen oder Beweismittel vorgebracht werden, die früher nicht bekannt waren oder nicht geltend gemacht werden konnten, weil der Gesuchsteller dazu nicht in der Lage war oder weil dazu keine Veranlassung bestand (vgl. BGE 109 Ib 251 f.; Beerli-Bonorand, a. a. O., S. 178).