Voraussetzung ist das Vorliegen eines rechtskräftigen Entscheides. b. Als blosser Rechtsbehelf ist das Wiedererwägungsgesuch dann zu betrachten, wenn die vorgetragenen Gründe der Urheberin der Verfügung (in casu: BFF) Anlass geben können - aber nicht müssen -, auf die frühere Verfügung zurückzukommen (vgl. Gygi, a. a. O., S. 220). Demgegenüber ist eine Pflicht zur Wiedererwägung einer Verfügung dann gegeben, wenn «(...) die Umstände sich seit dem ersten Entscheid wesentlich geändert haben, namentlich wenn Tatsachen geltend gemacht werden, vor denen die Rechtsbeständigkeit der früheren Verfügung weichen muss, sofern sie stichhaltig sind (...)»; in diesen Fällen ist das Wiedererwägungsgesuch