Im folgenden ist somit zu prüfen, ob das Wiederwägungsgesuch zu Recht abgelehnt worden ist. 5.a. Das Wiedererwägungsgesuch ist im Verwaltungsrecht nicht gesetzlich geregelt (mit der Ausnahme, dass die verfügende Behörde gemäss Art. 58 VwVG im Vernehmlassungsverfahren im Fall einer Beschwerde ihren Entscheid wiedererwägungsweise abändern kann). Das Wiedererwägungsgesuch ist blosser Rechtsbehelf, wobei das Bundesgericht einen Anspruch auf Wiedererwägung unmittelbar aus Art. 4 BV ableitet. Voraussetzung ist das Vorliegen eines rechtskräftigen Entscheides.