motivierten Betrachtungsweise gelangt man sowohl, wenn man zufolge der materiellen Begründung die Vernehmlassung als wiedererwägungsweise verfügte materielle Abweisung betrachtet (vgl. BGE 116 Ia 441 E. 5b: Nichtübereinstimmung eines Nichteintretensdispositivs mit der materiellen Ablehnungsbegründung führt zur Betrachtung der Verfügung als materielle Entscheidung) wie auch, wenn man die entsprechenden Erwägungen der Vorinstanz in der Vernehmlassung als Eventualbegründung interpretiert (vgl. BGE 118 Ib 28 E. 26: Überprüfung eines Entscheides, in dem im Hauptstandpunkt auf ein Rechtsmittel nicht eingetreten, dieses aber zugleich