Demnach wäre aus heutiger Sicht auf das Wiedererwägungsgesuch einzutreten (weil seit Erlass der angefochtenen Verfügung wesentlich veränderte Sachlage), dieses indessen abzuweisen. Dies weil mit Kreisschreiben vom 18. Januar 1995 die Ausreisefrist für den Beschwerdeführer bis zum 31. Mai 1995 erstreckt wurde, demnach heute kein zwangsweiser Vollzug der Wegweisung zur Diskussion steht und somit auch kein Raum für die Anordnung einer Ersatzmassnahme besteht.» Diese Einschätzung der Vorinstanz trifft auch nach Meinung der ARK offensichtlich zu.